
Artikel 10 Absatz 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Am 5. Dezember 1887 in Deutschland in Kraft getreten) revidiert in Paris am 24. Juli 1971:
"Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits erlaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschließlich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten."